Zwei Akten, 50 und 150 Euro
Die Spanne auf dieser Seite ist unspektakulär, und genau darin liegt der Punkt. Bei einem Renault Trafic von 2009 mit 170.937 Kilometern, dem der linke Außenspiegel samt Spiegelglas abgerissen wurde, standen 50 Euro Wertminderung im Gutachten, bei 601,76 Euro Schadenhöhe. Beim Audi A3 von 2014 mit 110.630 Kilometern und 12.510 Euro Wiederbeschaffungswert waren es 150 Euro. Mit solchen Beträgen macht niemand eine Schlagzeile.
Geflossen wären beide ohne Gutachten nicht. In einem Kostenvoranschlag steht der Posten nicht, im Prüfbericht der Gegenseite in aller Regel auch nicht, und von allein überweist ihn keine Regulierungsabteilung. 150 Euro sind kein Vermögen. Sie sind der Unterschied zwischen einer Abrechnung, die vollständig ist, und einer, die es nicht ist.
Warum beim Audi mehr herauskam
Vier Größen entscheiden: Alter, Laufleistung, das Verhältnis von Reparaturaufwand zum Fahrzeugwert und die Art der beschädigten Teile. Der Trafic war sechzehn Jahre alt und weit gelaufen; bei so einem Fahrzeug fragt ein Käufer nach dem Zustand, nicht nach der Historie. Der Audi war jünger, deutlich wertvoller, und der Schaden saß am Heck rechts — Stoßfängerabdeckung samt Halterungen, dazu Radvollblende und Reifen hinten rechts.
Verschraubtes wiegt leichter als Geschweißtes, Lack leichter als tragende Struktur. So landet ein Heckschaden mit 46 Prozent Wiederherstellungsaufwand bei 150 Euro und ein Spiegel mit 13 Prozent bei 50. Wer eine Faustformel sucht, findet keine, die trägt: Über den Betrag entscheidet der Gebrauchtmarkt, und den bildet kein Prozentsatz ab.
Der Posten, der beim Kürzen zuerst verschwindet
Kein anderer Betrag lässt sich so leise weglassen. Er folgt nicht aus der Kalkulation, also fällt sein Fehlen auch nicht auf, wenn man die übrigen Zahlen zusammenzählt. Bemerken kann es nur jemand, der weiß, dass es ihn überhaupt gibt — und das ist nach einem Unfall selten der Geschädigte.
Deshalb steht er bei mir als eigene Zeile mit eigener Begründung im Dokument. Übergeht die Regulierung ihn, brauchst du keine Behauptung aufzustellen: Die Zahl liegt schon vor, die Herleitung daneben. Das ist eine völlig andere Ausgangslage, als der Gegenseite pauschal zu erklären, die Summe sei zu niedrig.
Warum du das Gutachten aufhebst
Ein reparierter Unfallschaden ist offenbarungspflichtig, und zwar ohne Verfallsdatum. Das gilt auch noch, wenn der Wagen längst wieder makellos aussieht: Ein verschwiegener Unfall kann den Kaufvertrag Jahre später zu Fall bringen. Die Wertminderung ist damit kein theoretischer Posten, sondern der bezifferte Preis dafür, dass du beim Verkauf die Wahrheit sagen musst.
Das Dokument hilft dabei mehr, als die meisten erwarten. Es zeigt einem Käufer schwarz auf weiß, welche Teile betroffen waren und wie instand gesetzt wurde. Das ist etwas anderes als eine Werkstattrechnung über vier Zeilen und die Versicherung, es sei nichts Schlimmes gewesen. Wer beim Verkauf ein Gutachten auf den Tisch legen kann, verhandelt erfahrungsgemäß besser.
Wenn im Gutachten null steht
Es gibt Fälle ohne Minderwert, und sie kommen häufiger vor als gedacht. Wenn nur der Lack gelitten hat und die Struktur unangetastet blieb, entsteht gar keiner. Ebenso wenig bei Fahrzeugen, die so alt und so weit gelaufen sind, dass der Markt zwischen unfallfrei und repariert nicht mehr unterscheidet. Beim Totalschaden entfällt er ohnehin, weil der Verlust im Wiederbeschaffungswert schon steckt.
In diesen Fällen steht dann eben nichts. Eine Position zu erfinden, die sich nicht halten lässt, wäre der teuerste Fehler überhaupt: Fällt eine Zahl bei der Prüfung durch, nimmt die Gegenseite anschließend jede weitere unter die Lupe. Eine Aufstellung ist genau so viel wert wie ihre schwächste Zeile.
150 €
Audi A3 von 2014, Heckschaden bei 12.510 € Fahrzeugwert
50 €
Renault Trafic von 2009, abgerissener Außenspiegel
46 %
Wiederherstellungsaufwand in der Akte mit dem höheren Minderwert
Häufige Fragen
Ich lasse den Wagen so, wie er ist. Ändert das etwas?
An der Wertminderung nichts. Sie hängt am Unfall und an der Pflicht, ihn beim Verkauf anzugeben, nicht an einer Werkstattrechnung. Ausgezahlt wird sie ohne Umsatzsteuer, weil ihr keine Leistung gegenübersteht. Beim Audi dieser Seite lief es genau so: fiktiv abgerechnet, 150 Euro Wertminderung trotzdem ausgewiesen.
Mein Auto ist sechzehn Jahre alt. Kommt da überhaupt noch etwas?
Der Trafic auf dieser Seite war genau das, mit 170.937 Kilometern auf der Uhr, und im Gutachten standen 50 Euro. Ein Alter, ab dem der Posten von Amts wegen entfällt, gibt es nicht; die verbreiteten fünf Jahre stehen in keiner Vorschrift. Es kommt darauf an, ob Käufer bei diesem Modell und dieser Laufleistung noch zwischen unfallfrei und repariert unterscheiden. Bei sehr alten Fahrzeugen wird der Betrag klein, verschwindet aber nicht von selbst.
Die Versicherung hat die Zeile gestrichen. Und jetzt?
Dann geht es um eine Begründung und nicht um ein Gefühl. Kürzen darf sie, sie muss aber sagen, warum die Herleitung im Gutachten nicht trägt. Genau dafür ist der Posten dort einzeln aufgeschlüsselt. Bleibt die Begründung aus, ist die Kürzung angreifbar. Steht der Posten dagegen nirgends, gibt es nichts, was sich angreifen ließe.